2015 wurde das Pariser Klimaabkommen geschlossen. Gemäß den Verpflichtungen dieses Abkommens hat die Bundesregierung ein Bundes-Klimaschutzgesesetz vorgelegt. Es ist 2019 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden, wurde aber 2020 von neun jungen Menschen per Verfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht gebracht. Die Beschwerdeführer argumentierten, das Gesetz sei zur Eindämmung der Folgen der Klimakrise nicht ausreichend. Die Bundesregierung käme mit zu schwacher Klimapolitik ihrem im Grundgesetz verankerten Auftrag zum Schutz ihrer Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie Eigentum und Beruf nicht nach. Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 dazu eine Entscheidung verkündet, die hier im Ergebnis vorgestellt wird.
Die Einstufung der AfD als Verdachtsfall wurde am 3. März 2021 vom Bundesamt für Verfassungsschutz intern in einer Videokonferenz mitgeteilt. Am 5. März - also zwei Tage später - wurde dem Bundesamt aber vom Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) aufgrund eines Eilantrags der AfD die Einstufung der Partei als Verdachtsfall untersagt. Die AfD versteht diese Entscheidung des Gerichts als Erfolg und sogar als Sieg. Das Bundesamt für Verfassungsschutz wäre trotz aller Gefahrenbeschreibungen zur Zurückhaltung gezwungen gewesen. Die Einstufung der AfD als Verdachtsfall war entgegen seiner Zusage öffentlich bekannt geworden. Das Verwaltungsgericht Köln hat deshalb die Einstufung bis zum Abschluss des von der AfD angestrengten Eilverfahrens untersagt. In dem Hängebeschluss heißt es, dass derzeit offen sei, wann über die "gestellten Eilanträge als solche entschieden wird". Dies kann "einige Zeit" dauern - und in der Zeit kann sich die AfD an den Wahlkämpfen beteiligen und darauf verweisen, dass sie nicht als Verdachtsfall eingestuft werden darf.
Eine hochwichtige Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie ist der "richtige" alltagspraktische Umgang mit den vom Virus ausgehenden Gefahren. Dieser Punkt ist hochpolitisch. Die Entscheidungen über die Verhaltensweisen können ja nicht individuell beliebig getroffen werden, sondern sie müssen – wenn sie wirkungsvoll sein sollen – durch Verhaltensvorschriften und eine Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften geregelt werden. Hier stellt sich die Frage: Was dürfen Regierungen tun? Die Konkretisierung dieser Frage führt zur Frage nach den rechtlichen Möglichkeiten. In einem Rechtsstaat sind Regierungen ja an Gesetze gebunden; sie dürfen ihre Maßnahmen nicht "an Gesetzen vorbei" planen. Regierungen können also in Rechtsstaaten nicht beliebig verfahren und in Streitfällen durch Gerichtsentscheidungen korrigiert werden. In dem Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland ist dies fast allen klar. Die Lage ist aber auch hier kompliziert.
Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2019 ein Grundsatzurteil zu einem sozialpolitisch und parteipolitisch konfliktträchtigen Problem in der deutschen Gesellschaft verkündet. Das Urteil ist im Zusammenhang der sog. Agenda 2010 zu sehen. Diese Agenda ist ein Konzept zur Reform des Sozialsystems und des Arbeitsmarktes mit tiefen sozialen Einschnitten (Verschlechterungen). Sie wurde angesichts stagnierender wirtschaftlicher Entwicklungen von 2003 bis 2005 von der aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen gebildeten Bundesregierung (dem zweiten Kabinett Schröder) auf der Grundlage der Mehrheiten in den gesetzgebenden Körperschaften Bundestag und Bundesrat umgesetzt. Ein Teil der Agenda ist das System Hartz IV. Dieser Begriff /– Hartz IV – hat Eingang gefunden in die Umgangssprache. Hartz IV wird mittlerweile als eine politische Hinterlassenschaft des SPD-Kanzlers Schröder gesehen und parteiintern zunehmend kritisch beurteilt. In Teilen der Sozialwissenschaften und in der Armutsforschung (hier besonders von Butterwegge) wird Hartz IV als Weg in die Armut gesehen. In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts geht es u.a. um Sanktionen: um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit und die Grenzen der Kürzungen sozialer Leistungen. Das Urteil wird hier nach einigen erläuternden Hinweisen vorgestellt.
Mit einem "Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG)" ist zum 1.1.2019 eine Mietrechtsänderung in Kraft getreten. Unter anderem wurde die zulässige Modernisierungsumlage gesenkt und Mieter können Verstöße gegen die Mietpreisbremse einfacher rügen. Das Gesetz setzt Vereinbarungen des Koalitionsvertrages um. Es ist Teil des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Verbesserung der Situation beim Wohnen und Bauen.Die Mietpreisbremse hat bei Verbänden der Mieter Zustimmung gefunden. Sie war aber auch Grund für heftige mediale Attacken seitens der Immobilienbranche und der Eigentümer bzw. ihrer Interessenvertreter. Der Konflikt wurde vor das Bundesverfassungsgericht gebracht. Es kam zu einer Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse und zu zwei Vorlagen eines Landgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse") nicht als verfassungswidrig beurteilt.
Ein wichtiger Teil der Rechtsordnung ist die Eigentumsordnung. Eigentum ist kein Naturereignis. Eigentum ist eine Rechtskonstruktion. Im Eigentums-Artikel GG14 heißt es, dass Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt werden. Große Aufmerksamkeit hat der Vorsitzende der Jugendorganisation der SPD, Kevin Kühnert erregt. Es gab Empörungswogen wegen einiger kritischer Gedanken zum Eigentum. Dabei ging es eigentlich nur um eine zentrale Forderung und um zwei Begriffe im Grundrechtsteil des Grundgesetzes. Es waren die Forderung "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen" und die Wörter "Enteignung" und "Vergesellschaftung" in den Art. 14 bzw. 15.
In welchen verfassungsrechtlichen Grenzen kann die Bundesregierung wirtschaftspolitisch-beschäftigungspolitische Maßnahmen planen und der Deutsche Bundestag solche Vorhaben mit Folgen für die Gestaltung von Arbeitsverträgen durch Gesetzgebung regeln? Und: Wieweit reicht die Auslegungskompetenz des Bundesarbeitsgerichts? Diese Fragen stellten sich angesichts eines am 1. Januar 2001 in kraft getretenen Gesetzes: des "Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Das Gesetz war von der damaligen Bundesregierung aus SPD und Bündnis90/Die Grünen mit einem sozialdemokratischen Kanzler Schröder initiiert und vom Deutschen Bundestag mit rot-grüner Mehrheit beschlossen worden. Das Ziel war: Den Unternehmen bzw. Arbeitgebern sollte durch Lockerung der arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen mehr Beweglichkeit in der Personalpolitik (der Einstellungspraxis) ermöglicht werden. Dabei ging es um sog. "sachgrundlose Befristungen".
Beamten ist der Streik als Instrument der Auseinandersetzung mit einem Arbeitgeber verwehrt. Lehrerinnen und Lehrer im sog. Angestelltenverhältnis unterliegen dieser Beschränkung nicht. Beide – angestellte und verbeamtete Pädagogen – sind bei der Wahrnehmung ihrer unterrichtlichen und pädagogischen Arbeit nicht zu unterscheiden und doch nicht gleich. Das Bundesverfassungsgericht hat im Juni 2018 die alte Rechtslage bestätigt: Beamte haben kein Streikrecht - und das gilt auch für verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer. Demgegenüber erkennt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Recht der Staatsbediensteten auf Tarifverhandlungen über die Arbeitsbedingungen und ein daran anknüpfendes Streikrecht. Der Beitrag dokumentiert und kommentiert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts.